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Impressum

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Postadresse
Trygonal Group GmbH
Neue Heimat 22
D-74343 Sachsenheim-Ochsenbach
Fon: +49 (0) 70 46 / 96 10-0
Fax: +49 (0) 70 46 / 96 10-33
E-Mail: info@trygonal.com

Geschäftsführer
Martin Auber

Verantwortlich
Martin Auber

HRB Stuttgart 291027
Steuer-Nr. 55083/17775, FA Bietigheim-Bissingen
USt-ID DE198074098

Zertifiziert nach
DIN EN ISO 9001:2015 und
DIN EN ISO 14001:2015

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Trygonal Group GmbH (11/2016)

I. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle von uns angenommenen Aufträge werden aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Bedingungen ausdrücklich an. Andere Bedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen des Bestellers) gelten auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich in EUR ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.
Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach ihrem Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Brutto-Rechnungsbetrag (Rechnungsendbetrag). Ein Skonto wird nicht gewährt, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so sind alle weiteren Lieferungen sofort zahlungsfähig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir angemessenen Zinsen, mindestens in Höhe von 3% über dem EZB-Diskontsatz. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft, soweit sie nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgehalten sind.

IV. Lieferung
Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung und Übernahme der Versandkosten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Abruftermine und Liefereinteilungen bedürfen im Einzelfall unserer schriftlichen Terminbestätigung.
Die Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vorliegen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Alle außerhalb unseres Willens liegenden Tatsachen, z.B. Streiks und Aussperrungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen bei uns und unseren Unterlieferanten, befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl auch endgültig, für den nicht erfüllbaren Teil von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Besteller gegen uns Ansprüche auf Grund des Rücktritts zustehen.
Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages. Teillieferungen sind zulässig. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Der Warenwert berechnet sich nach der tatsächlichen Liefermenge. Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung.

V. Schutzrechte und Werkzeuge
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen und Mustern und sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Bei Lieferung unserer Ware ins Ausland, auch in verarbeiteter Form, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei. Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns gefertigt werden, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller anteilige Kosten oder die Gesamtkosten hierfür übernommen hat. Die Dauer der Aufbewahrung bestimmen wir nach unseren wirtschaftlichen Bedürfnissen.

VI. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller darf die Vorbehaltswaren ausschließlich im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen oder verbinden.
Bei Weiterveräußerung tritt uns der Besteller hiermit seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch einer späteren, besonderen Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang von der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Eine Verarbeitung von in unserem Eigentum stehender Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir sind Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend §§ 947, 948 BGB zu; erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, sind die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung gegen ihn bestehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Bis zu unserem Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Gewährleistung und Haftung
Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr und Haftung: Für nicht unerhebliche Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leisten wir während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, Wandlung oder Kaufpreisminderung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, lehnen wir die Beseitigung eines Mangels ab oder lassen wir eine angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft fruchtlos verstreichen, hat der Besteller ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises. Wenn dies zur Abwehr von Produktionsausfällen oder anderer unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, kann der Besteller in den vorstehenden Fällen den Mangel auch selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Im Falle der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränken sich unsere Aufwendungen auf die Material- und Versandkosten. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewicht, Funktionswerte und dgl.) sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen, nicht aber Zusicherungen von Eigenschaften. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Liefern wir auf Grund einer Bemusterung, so gewährleisten wir ausschließlich die qualitativen und maßlichen Eigenschaften des Musters, das vom Besteller für einen speziellen Einsatzzweck erprobt und freigegeben wurde. Unerhebliche Abweichungen von Muster, oder von früheren Lieferungen oder sonstigen Angaben, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Gewährleistungsansprüche.

Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:

  • andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich oder im Rahmen der Bemusterung vorgesehen
  • Überbeanspruchung z.B. durch gestörte Betriebszustände, wie Überhitzung, Trockenlauf, Verschmutzung u.ä.;
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, z.B. Dichtmedien, Schmiermittel, Frost- und Korrosionsschutzzusätze etc.
  • unsachgemäße Behandlung, z.B. durch falsche oder zu lange Lagerung, nicht fachgerechten Einbau usw.
  • Fehlerhaftigkeit der Verwendungsstelle, z.B. fehlerhafte Gegenflächen oder Schraubverbindungen
  • betriebs- oder produktionsüblicher Verschleiß

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen. Über die Regelung in der vorstehenden Ziffer 1 hinaus sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus weichem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Hauptsitz, es sei denn es wurde schriftliche ein anderer Ort vereinbart. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art das örtlich für unseren Hauptsitz zuständige Amts- bzw. Landgericht.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.

IX. Gültigkeit für Nichtkaufleute
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Kunden, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nur mit den sich aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Einschränkungen.

X. Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
Unsere Mitarbeiter und Sachverständigen werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

Haben Sie Fragen?

Unser Experten-Team steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung um sie zu beantworten.